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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: Lieferbedingungen) für die Silbitz Group GmbH – gültig ab 1. Mai 2022

(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die unsere verbundenen Gesellschaften, insbesondere Silbitz Group GmbH, Silbitz Guss GmbH, ZGG - Zeitzer Guss GmbH, Silbitz Group Staßfurt AWS GmbH, Silbitz Group Torgelow GmbH und Eurocast Košice s.r.o., jeweils mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend: Besteller) über die von uns ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Andere sowie entgegenstehende Bedingungen des Bestellers oder eines Dritten gelten auch dann nicht, wenn wir von diesen Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen oder die Leistung vorbehaltslos erbringen.

Alle ergänzenden oder abweichenden Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem entsprechenden Vertrag schriftlich niederzulegen. Ansonsten gelten die Ausführungen der jeweiligen Lieferungen oder Erbringung der jeweiligen Leistungen als Annahme unserer Lieferbedingungen durch den Besteller, die Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrags werden.

(2) Unsere Lieferbedingungen gelten auch in der jeweils gültigen Fassung für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden oder auf die Geltung der Lieferbedingungen hingewiesen wird.

(3) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1. Vertragsabschluss, Lieferumfang

a) Die von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nichts anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen. Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen oder diese Lieferbedingungen zum Nachteil von uns abändern, sind nur wirksam und zwischen den Vertragsparteien verbindlich, wenn diese schriftlich von uns bestätigt werden. Zur Wahrung der in diesen Lieferbedingungen festgelegten Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

b) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annährend maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

c) An allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Besteller hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

2. Preisstellung und Zahlungsbedingungen

a) Unsere Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO-Währung ab Werk, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen (soweit diese anfällt), Fracht, Porto, Versicherung, Kosten für Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- oder andere Bewilligungen, bei Exportlieferungen Zoll sowie sonstige Steuern, Gebühren, Kosten, Abgaben und anderer öffentlicher Abgaben, möglicher Zuschläge für Energie- und Materialteuerungen sowie Beurkundungen.

b) Verändern sich nach Abschluss eines Vertrags die Herstellungskosten insgesamt um mehr als 5,0% u.a. durch Lohnsteigerungen, Energiepreissteigerungen, Beschaffungskostensteigerungen, Zölle oder durch andere Kosten, so kann der im ursprünglich vereinbarten Preis enthaltene bzw. nicht enthaltene Kostenanteil entsprechend der Kostenänderung angepasst werden. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss des Vertrags erfolgten. Der Anspruch auf Preisanpassung wird fällig in dem Moment, in dem eine Partei die Preisanpassung schriftlich fordert. Erzielen die Vertragsparteien hinsichtlich der Preisanpassung keine Einigung, können wir den Vertrag insgesamt oder in Teilen mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Um den ursprünglich vereinbarten Preis zu halten, dürfen wir auch auf alternative Bezugsquellen ausweichen. Sofern eine Belieferung des Bestellers nach einer Änderung von Bezugsquellen erst nach einer erneuten Bemusterung zulässig sein sollte, trägt der Besteller die Kosten dieser Bemusterung.

c) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich ohne Abzug zu bezahlen.

d) Der Besteller ist nur dann berechtigt Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.

e) Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.

f) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in Ziffer 9 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 Buchstabe h) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

g) Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen sowie alle übrigen Forderungen gegen den Besteller fällig stellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt. Es gilt der gesetzliche Verzugszins. Die Geltendmachung weiterer Schäden behalten wir uns vor, wobei dem Besteller nachgelassen wird, den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen.

h) Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen. Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Besteller an einen Dritten abzutreten.

i) Wir behalten uns einen Verkauf oder eine Abtretung unserer Ansprüche aus unseren Vertragsbeziehungen bzw. einen Verkauf unserer Forderungen (Factoring) vor. Dies kann durch (offenes Factoring) oder ohne (stilles Factoring) Information an den Schuldner erfolgen.

j) Kosten für stückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen sind stets im Voraus zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

3. Lieferzeit

a) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist oder sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.

b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Lieferfristen werden durch vom Besteller gewünschte Umkonstruktionen und Artikeländerungen gehemmt; sie beginnen erst wieder zu laufen, wenn die Änderungen vom Besteller freigegeben werden. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

c) Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Mahnung durch den Besteller ist in jedem Fall erforderlich.

4. Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge

a) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats kündbar.

b) Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Bestellmenge oder Zielmenge unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit (einschließlich etwaiger Rüstkosten) angemessen zu erhöhen.

c) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

d) Innerhalb einer Toleranz von 10% der Gesamtauftragssumme sind bei Formanlagenteilen fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der vereinbarte Gesamtpreis.

5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

a) Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse oder Ereignisse, die außerhalb unseres Willens oder unserer Einflussnahme liegen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Naturkatastrophen, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, sonstige gerichtliche, behördliche oder regulatorische Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch solche Ereignisse verursacht wurden und nicht von uns zu vertreten sind.

b) Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände, z. B. Betriebsstörungen, Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen.

6. Prüfverfahren, Abnahme

a) Ist Abnahme vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen.

b) Erfolgt dies nicht, gilt die Ware als abgenommen, wenn

(i) die Lieferung abgeschlossen ist,

(ii) wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

(iii) seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z.B. die gelieferte Sache in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung 6 Werktage vergangen sind und

(iv) der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

c) Wird die Ware zur Abholung bereitgestellt, gilt sie vom Besteller als abgenommen, sofern wir die Abholbereitschaft dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion angezeigt haben und seit der Anzeige 7 Werktage vergangen sind.

d) Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen.

7. Maße, Gewichte, Stückzahlen

a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig.

b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Rohgewichte und Stückzahlen maßgebend.

8. Versand und Gefahrenübergang

a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel "ex works" (lncoterms 2020). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.

b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.

d) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.

e) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Bestellers, aufgrund dessen wir nicht berechtigt sind, die gelieferten Waren sofort heraus zu verlangen.

b) Die Rücknahme der Ware, die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

c) Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

d) Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).

e) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben f) und g) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

f) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Hiermit nehmen wir die Abtretung an.

g) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Hiermit nehmen wir die Abtretung an.

h) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe e) und f) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 9 genannten Fällen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt.

i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

10. Haftung für Sachmängel

a) Wir haften für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

b) Wir haften nicht für die nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung und übliche Abnutzung entstehen. Wurden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, stehen wir für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls nicht ein.

c) Sachmängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers, schriftlich zu rügen.

d) Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung gemäß Ziffer 6 ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.

e) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Rechte wegen des Sachmangels.

f) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz (Nacherfüllung).

g) Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung zunächst erfolglos, so hat der Besteller schriftlich eine letzte Frist zu setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie für den Besteller unzumutbar wäre. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers auf Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.

h) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die sich daraus ergeben, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht wird, sind ausgeschlossen, soweit sie die Aufwendungen erhöhen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

i) Gesetzliche Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit als der Besteller mit seinem Abnehmer - im Fall, dass sein Abnehmer ein Verbraucher ist - keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

j) Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziffer 13 ausgeschlossen.

k) Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Besteller.

l) Bei Mängeln an Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.

m) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

11. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile

a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.

b) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.

c) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Fertigungseinrichtung. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung vernichten.

d) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 1 Jahr kostenfrei nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.

e) Ansprüche aus Urheberrecht oder Schutzrecht kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.

f) Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen beigestellten Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.

g) Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.

h) Die nach einer Unterbrechung der Abnahme von bemusterten Gussteilen (Lieferunterbruch) entstehenden Kosten für eine Neubemusterung der Fertigungseinrichtungen (Requalifizierungskosten) gehen zu Lasten des Bestellers.

12. Vertraulichkeit

a) Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben.

b) Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

13. Allgemeine Haftungsbegrenzung

a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

b) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir -außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

d) Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, oder Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – Gera. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.

b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen der Ort unseres jeweiligen Lieferwerkes. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort der Ort des jeweiligen Lieferwerkes.

15. Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).

16. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.

17. Partnerschaftsklausel

Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sollten auch nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen berücksichtigt werden.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:

Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

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Stefanie Gebhardt

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